Statuten

STATUTEN DER SLOWAKISCH-ÖSTERREICHISCHEN HANDELSKAMMER 


Art. 1 

Gründung 

Die Slowakisch-Österreichische Handelskammer wurde im Sinne der Bestimmungen des Ges. Nr. 83/1990 Slg. über die Bürgervereinigungen durch das Innenministerium der Slowakischen Republik am 7. 11. 1996 als ein Verband registriert 


Art. 2 

Zeitdauer 

Die Slowakisch-österreichische Handelskammer wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.


Art. 3 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

NAME 

Der Name des Verbandes lautet „Slowakisch-österreichische Handelskammer“ (weiter nur die Kammer). 

SITZ 

Bratislava, Kutlíkova 17. 

TÄTIGKEITSBEREICH 

Die Kammer ist ein unabhängiger Verband von natürlichen und juristischen Personen gegründet zwecks Unterstützung von gegenseitigen Handels- und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Unternehmern der Slowakischen Republik und der Republik Österreich. Ihre Tätigkeiten entwickelt sie auf dem Gesamtgebiet der Slowakischen Republik. Die Kammer hat den Charakter einer gemeinnützigen Organisation. 


Art. 4 

Das Ziel 


Das Ziel der Kammer ist: 

1. Sich um die Aufrechterhaltung von guten gegenseitigen Beziehungen mit der Österreichischen Handelskammer, der Slowakischen Handels- und Industriekammer, sowie mit anderen kommerziellen Verbänden der unternehmerischen Subjekte zu bemühen. 

2. Wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Unternehmern der Slowakischen Republik und der Republik Österreich im Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, Finanzen, des Verkehrs, Technologien, professioneller und anderer Verwandten Aktivitäten zu entwickeln. 

3. Konstruktive Losungen der Handelsproblematik im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen den slowakischen und österreichischen Unternehmenssubjekten anzustreben. 

4. Gemeinsame wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder in allen ökonomischen, Handels-, kommerziellen, finanziellen, industriellen und in anderen verwandten Bereichen zu vertreten, sich zu ihnen zu äußern und diese zu erteilen. 

5. Stellungnahmen und Informationen an ihre Mitglieder in alle ökonomischen, Handels-, kommerziellen, finanziellen, industriellen und in anderen verwandten Bereichen zu vertreten, sich zu ihnen zu äußern und diese zu erteilen. 

6. Informationen aus dem Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, Finanzen, des Transportes, Technologien, professionellen Aktivitäten, Steuern, des Rechtssystems, der Ökonomie, und anderer verwandten Themen zu sammeln und zu distribuieren. 


Die zur Erreichung dieses Ziels dienenden Mittel 


Zwecks Erreichung des Zieles kann die Kammer alle ihre Mitglieder zur ordentlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten, unternehmerische Subjekten in der Slowakischen Republik und im Österreich kontaktieren, sich an Agenturen, Institutionen und Verwaltungsorgane in beiden Staaten wenden. 


Art. 5 

Finanzmittel 

Die Finanzmittel, über die die Kammer zwecks Erzielung ihrer nichtkommerziellen Ziele verfügt, sind: 


1. Mitgliedsbeiträge, 

2. Dotationen und Beiträge (z.B. von den unternehmerischen Subjekten, die im Rahmen der Werbungs- und Publikationstätigkeit der Kammer einen Beitrag leisten), 

3. Gebühren für Sonderdienstleistungen, 

4. andere Gebühren. 

5. von natürlichen oder juristischen Personen empfangene Schenkungen. 


Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge legt für das jeweils folgende Jahr und für jede Art der Mitgliedschaft in der Kammer die Generalversammlung fest. 


Die Gebühren werden einmal jährlich am Anfang des Kalenderjahres, spätestens bis 31. 1. Bezahlt. 


Art. 6 

Verfügen über die Finanzmittel 

Die Finanzmittel der Kammer dürfen für 


1. die Verwaltung und Organisation der Kammer, 

2. die Erreichung von Zielen der Kammer (summarisiert in Art. 4), 

3. die Tätigkeit von Organen im Rahmen ihrer Kompetenz 

verwendet werden. 


Art. 7 

Verantwortung für die Verpflichtungen 

Die Verantwortung für die Verpflichtungen der Kammer ist durch ihre Tätigkeiten limitiert. Die Mitglieder oder Organe sind für keine Verpflichtungen der Kammer persönlich verantwortlich. Die Mitglieder der Organe sind nur vor der Kammer verantwortlich. 


Art. 8 

Mitgliedschaft 

Mitglieder der Kammer dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. 


A. Kategorien der Mitgliedschaft 

Für die Aufnahme in die Kammer und die Mitgliedschaft ist die Unbescholtenheit und der gute Ruf notwendig. 

Die Mitgliedschaftsbasis der Kammer ist folgendermaßen kategorisiert: 


1. Gründungsmitglied 

Diese Kategorie gilt für diejenigen Mitglieder, die die Kammer gegründet haben. Es sind diese Mitglieder, die den Verband gegründet und die erste Fassung seiner Statuten verabschiedet haben. Die Kammer ist verpflichtet, die Namen der Gründungsmitglieder in allen von der Kammer offiziell herausgegebenen Drucksachen anzuführen. 


2. Ordentliche Mitglieder 

Zu ordentlichen Mitgliedern der Kammer können werden: 


1. natürliche Personen – Unternehmer 

2. sonstige natürliche Personen 

3. Handelsgesellschaften 

4. sonstige unternehmerisch tätige juristische Personen 


3. Ehrenmitglieder 

Natürliche und juristische Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft in der Kammer wegen Verdienste bei der Erfüllung von Zielen, für welche die Kammer gegründet wurde, erteilt wurde. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet Mitgliederbeiträge zu zahlen und sind nicht berechtigt Mitglied in den Organen der Kammer zu sein. Sie haben kein Stimmrecht. 


B. Der Erwerb der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft in der Kammer ist durch das Einreichen einer schriftlichen Anmeldung bedingt. 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft wird ohne Rücksicht auf die Rasse, Hautfarbe, Glaubensbekenntnis, Geschlecht, Alter und Nationalität bewertet. 

Die Anmeldung kann abgelehnt oder die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen eingestellt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 


C. Mitgliedsbeitrag 

Die ordentlichen Kammermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten: 


1. Handelsgesellschaften und sonstige unternehmerisch tätige juristische Personen und natürliche Personen – Unternehmer: 

a) die mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen, haben jährlich den durch 


Generalversammlungsbeschluß festgelegten Mitgliedsbeitrags zu zahlen. 

b) die 5 (fünf) und weniger Mitarbeiter beschäftigen, haben jährlich 50% des durch 


Generalversammlungsbeschluß festgelegten Mitgliedsbeitrags gemäß Abs.1 Buchstabe a) dieses Punktes zu zahlen. 


2. Sonstige natürliche Personen haben jährlich 50% des durch Generalversammlungsbeschluß festgelegten Mitgliedsbeitrags gemäß Abs.1 Buchstabe a) dieses Punktes zu zahlen, wobei der Vorstand ausnahmsweise eine Exzeption genehmigen kann, laut welcher diesen der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen wird. 

Der Bewerber um die Mitgliedschaft in der Kammer wird gültiges Mitglied am Tag der Beitragsbezahlung. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung erteilt. 


Art. 9 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 


A. Die aus der Mitgliedschaft hervorgehenden Rechte 


1. Das Stimmrecht 

Jedes Kammermitglied mit der Ausnahme von Mitgliedern ohne Stimmrecht ist im Sinne von Bestimmungen Art. 7 zur Abstimmung berechtigt und berechtigt durch einen Vertreter an der Sitzung der Generalversammlung teilzunehmen. Jeder Vertreter des Kammermitgliedes verfügt über eine Stimme. 


a. Vertreter der Mitglieder 

Alle juristischen Personen, die Kammermitgliedschaft beantragen, müssen im Antrag Namen und Adresse ihrer Vertreter anführen. Die Vertreter müssen keine Staatsbürger der Slowakischen- oder österreichischen Republik sein. Alle Änderungen, zu denen es im Zusammenhang mit der Vertretung von Mitgliedern kommt, sind der Kammer schriftlich mitzuteilen. 


b. Vertretung 

Jedes Mitglied oder jeder Mitgliedsvertreter, der an der Sitzung nicht teilnehmen kann, hat das Recht seine Stimme durch eine schriftliche Entscheidung in der Sache oder ad hoc durch eine Person, die in seinem Namen und auf Grund seiner Anweisungen abstimmen wird, zu bevollmächtigen. Diese ad hoc Bevollmächtigung ist dem Sekretariat der Kammer innerhalb von 24 Stunden vor dem Beginn der Abstimmung anzumelden, sonst wird der bevollmächtigten Person die Abstimmung nicht ermöglicht. 


2. Die Befähigung, eine Funktion zu bekleiden 

Jedes Kammermitglied ist berechtigt, sich um die Mitgliedschaft im Vorstand und im Präsidium, oder um jede andere Funktion in den Organen der Kammer, außer den o.g. Ausnahmen, zu bewerben. 


B. Die aus der Mitgliedschaft hervorgehenden Verpflichtungen 


1. Der Schutz der Interessen der Kammer 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Kammer zu wahren und ihre Statuten einzuhalten. 


2. Mitgliedsgebühren 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsgebühren, sowie andere Gebühren, zu denen es sich durch den Beitritt zur Kammer verpflichtet hat, zu zahlen, soweit diese Statuten nichts anderes festlegen. 


Art. 10 

Beendigung der Mitgliedschaft 


Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet durch ihr Ableben und die von juristischen Personen durch ihre legale Auflösung. 

Die Mitgliedschaft kann durch die Erklärung über den Austritt aus der Kammer und durch den Ausschluß aus der Kammer erfolgen. 


1. Die schriftliche Erklärung über den Austritt ist dem Vorstand eingeschrieben zuzusenden. Die bezahlten Mitgliedsgebühren werden dem austretenden Mitglied nicht rückerstattet. Das austretende Mitglied hat Anspruch auf die Erfüllung von Verpflichtungen der Kammer, zu denen sich die Kammer vor dem Austritt verpflichtet hat. 

2. Der Vorstand kann dasjenige Mitglied aus der Kammer ausschließen, das die Mitgliedsgebühren und andere Gebühren, zu denen er sich durch den Beitritt in die Kammer verpflichtet hat, mehr als zwei Monate nach dem Zahlungstag nicht bezahlt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, die Gründe, mit denen das Mitglied seine Verzögerung erklärt, zu erwägen. Die Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds, die aus einer schlechten unternehmerischen Situation hervorgeht, stellt keinen Ausschlußgrund soweit diese nicht mehr als 6 Monate dauert, dar. Der Ausschluß tritt am Tag der Zustellung der Erklärung über den Ausschluß in Kraft. 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen der Verletzung von Mitgliedsverpflichtungen oder wegen einer Handlung, die die Interessen der Kammer auf grobe Weise verletzt, ausschließen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch die einfache Mehrheit der Anwesenden. 


Art. 11 

Organe der Kammer 

Organe der Kammer sind: 


a. die Generalversammlung 

b. der Vorstand 

c. das Präsidium 

d. der Präsident 

e. der Generalsekretär 


Die Generalversammlung 

Die Generalversammlung wird einmal jährlich einberufen. 

Eine Sondergeneralversammlung kann auch auf Grund eines Vorstandsbeschlusses einberufen werden. Der Vorstand wird diese Generalversammlung einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder das Präsidium der Kammer schriftlich beantragt. Der Vorstand hat die Generalversammlung innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung des schriftlichen Antrages einzuberufen. 

Einladungen zur Generalversammlung, die Informationen über die Tagesordnung, Zeit und über den Ort der Generalversammlungsabhaltung enthalten, sind jedem Mitglied der Kammer spätestens 15 Tage vor der Generalversammlungsabhaltung zuzustellen. Die Generalversammlung eröffnet der Präsident. Jede Generalversammlung ist für alle Mitglieder offen. Ihre Teilnahme darf nicht begrenzt oder ausgeschlossen werden. 

Die ordentlich einberufene Generalversammlung ist tagungs- und beschlußfähig, falls mindestens 25% aller Kammermitglieder anwesend sind. Soll binnen 30 Minuten nach dem festgelegten Beginn der Tagung der Generalversammlung die notwendige Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, ist der Vorstand berechtigt, zu entscheiden, ob auch die anwesende Zahl der Mitglieder die Bedingungen für die ordentliche Abhaltung der Generalversammlung erfüllt und die Generalversammlung handlungs- und beschlußfähig ist. Einzelne Tagungsordnungspunkte werden geändert und ergänzt, wenn ein Zehntel der Kammermitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vorstandes spätestens 21 Tage vor dem Beginn der Generalversammlung dies schriftlich beantragen. Über die Tagungsordnungsänderung müssen alle Kammermitglieder nachträglich schriftlich benachrichtigt werden. 


In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung gehört: 

- die Bestätigung oder Ablehnung der Entscheidung des Vorstandes über die Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes 

- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 

- die Genehmigung des Jahresberichtes über die Tätigkeit des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes 

- die Wahl des Auditors mit einer auf dem Gebiet der SR gültigen Lizenz auf Vorschlag des Vorstandes 

- die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsgebühren 

- die Genehmigung des Jahresberichtes über die Tätigkeit der Kammer 

- die Entscheidung über die Auflösung oder Zusammenschluss des Verbandes 

- die Entscheidung über die Anträge des Vorstandes 

- die Entscheidung über die Änderung des Tagungsprogramms der Generalversammlugng 

- die Entscheidung über die Änderung der Statuten. 


Die Beschlüsse der Generalversammlung sind verbindlich, wenn sie durch bloße Stimmenmehrheit verabschiedet wurden. 

Falls die Generalversammlung beschlußunfähig ist und der Vorstand nicht anders entscheidet, wird das Datum der nächsten Tagung der Generalversammlung bestimmt, die innerhalb von 14 Tagen nach der Feststellung über die Beschlußunfähigkeit abgehalten werden muss. Das Datum der nächsten Generalversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Die nächste Generalversammlung ist durch eine bloße Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder oder ihrer Vertreter beschlußfähig. 

Der Beschluss über die Änderung von Statuten und die Resolution über die Einstellung oder Aufhebung der Kammer ist verbindlich, wenn sie durch 2/3 aller anwesenden Mitglieder oder ihrer Vertreter gefasst wurde. 


Der Vorstand 

Der Vorstand ist ein ständiges Organ der Kammer. Er wird durch die Abstimmung der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gebildet. Die Zahl der Mitglieder ist max. 15, jedoch nicht weniger als 7. Mindestens 1/3 der Mitglieder sollen slowakische Staatsbürger sein. Mindestens 1/3 der Mitglieder kann während seiner Funktionszeit auf seine Funktion verzichten und durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zurücktreten. In einem solchen Fall kann das Präsidium bis zur nächsten Generalversammlung über die Ergänzung der Vorstandsmitglieder entscheiden. Wenn dieses Mitglied in seiner Funktion in der nächsten Sitzung der Generalversammlung nicht bestätigt wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Vorstand. 


Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn: 

- das Mitglied auf seine Mitgliedschaft im Vorstand verzichtet hat, 

- das Vorstandsmitglied, das alleine auch Mitglied der Kammer war, seine Mitgliedschaft in der Kammer verloren hat, 

- durch Abberufung durch die Generalversammlung 


Der Vorstand kann eigene interne Richtlinien erlassen, die das Verfahren seiner Tätigkeit regeln. Die Tagung findet mindestens einmal im Halbjahr statt. Der Vorstand kann Entscheidungen per rollam treffen. Im solchen Fall ist es notwendig, daß sich für den vorgelegten Antrag mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder aussprechen. 

Alle Dokumente, Schriftstücke, aber auch andere Informationen, über die auf der Tagung beschloßen wird, daß sie den höchsten Geheimhaltungsgrad genießen werden, dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht publiziert oder auf eine andere Weise zugänglich gemacht werden, soweit dies vom slowakischen Recht nicht anders bestimmt wird. 

Der Vorstand entscheidet im Falle von Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen. Als ständiges Organ der Kammer entscheidet er vor allem in allen grundsätzlichen Fragen, Fragen der Kammeraktivitäten, ihrer Strategie- und Programmangelegenheiten der Kammer. Die Beschlüsse werden durch bloße Mehrheit der Anwesenden gefaßt, soweit es nicht um Entscheidungen per rollam geht. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seiner Abwesenheit die Stimme des ersten Vizepräsidenten. 


Die Verantwortung des Vorstandes beinhaltet: 


a) Beziehungen, die aus der Entgeltung und Entlohnung der Beschäftigten der Kammer hervorgehen 

b) Vorbereitung, Erstellung und Kontrolle des Jahresberichtes zum Ende des Fiskaljahres und Verabschiedung des Budgets. 

c) Auswahl und Kontrolle aller Sponsorenprogramme der Kammer 

d) Ausschließung eines Kammermitgliedes 

e) die Entscheidung über die Bildung, Vereinigung und Aufhebund von Arbeitsgruppen, die organisatorische Funktionen erfüllen 

f) die Aufnahme weiterer Entscheidungen konzeptioneller Art in der Kammertätigkeit, die den üblichen Rahmen der laufenden, operativen-executiven Entscheidungen übersteigen und die zu den Kompetenzen des Präsidiums gehören. 

g) die Beschlüsse über Genehmigung der Ausnahme bei Ermäßigung oder Erlass des Mitgliedsbeitrags 


Vollzugsorgane 

Vollzugsorgane der Kammer werden wie folgt gebildet: 

a. Das Präsidium 

- Fünf Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei, gewählt vom Vorstand aus seinen Mitgliedern 

b. Der Präsident und Vizepräsident/Vizepräsidenten 

- gewählt vom Präsidium aus seinen Mitglieder 

c. Der Generalsekretär 


Das Präsidium: 

Das Vollzugsorgan des Vorstandes, das den operativen Lauf der Kammer sichert und Entscheidungsgewalt in individuellen und laufenden Angelegenheiten der Kammertätigkeit im Rahmen konzeptioneller Entscheidungen des Vorstandes Besitzt, ist das Präsidium. Das Präsidium wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus seinen Mitgliedern, falls das Präsidium durch eine maximale Anzahl von Präsidiumsmitgliedern besetzt ist, wählt es zwei Vizepräsidenten. 

Im Falle, daß zwei Vizepräsidenten gewählt werden entscheidet das Präsidium, welcher von ihnen die Funktion des ersten Vizepräsidenten bekleidet. 

Das Präsidium ernennt den Generalsekretär der Kammer. Das Präsidium verabschiedet den Entwurf des finanziellen Jahresplanes auf Vorschlag des Generalsekretärs und legt ihn dem Vorstand zur Verabschiedung vor. Ebenso verabschiedet es das Jahresprogramm der Tätigkeit der Kammer und die Bestimmung der Höhe der Teilnehmergebühren bei organisiserten Veranstaltungen. 

Das Präsidium ist berechtigt, eine eigene Verhandlungsordnung, die die Art und Weise seiner Verhandlungen und Entscheidungen regelt, auszugeben. 

Das Präsidium stellt im Rahmen seiner Kompetenz sicher und entscheidet vor allem: 

- über Angelegenheiten der laufenden Kontrolle und individuellen Budgetausgaben (Einnahmen – Ausgaben) 

- über individuelle Angelegenheiten der Materiellen und informativen Basis, sowie der internen organisation der Kammer und ihrer Aktivitäten 

- über die Koordienierung der Arbeitsgruppen 

- in Sachen der Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen für den Vorstand betreffend der Strategie 

- in Sachen Kontaktaufnahme zu öffentlichen Stellen, einschließlich des Kontaktaufbaues selbst 

- in Sachen der möglichen Koordienierung von Aktivitäten mit anderen ähnlichen Verbänden in der Slowakei und Österreich, die eine ähnliche Funktionsorientierung haben 

- über operative Fragen der Mitgliederakvisition 

- über den Entwurf eines Jahresbudgets 

- über die Höhe der Teilnehmergebühren bei organisierten Veranstaltungen 


Der Präsident 

Die Kammer wird durch den Präsidenten, der auch zeichnungsberechtigt ist, repräsentiert. Der Präsident überwacht in allen Angelegenheiten die Einhaltung der Statuten und alle Interessen der Kammer und die Kammer wird von ihm nach außen repräsentiert. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Generalversammlung, sowie des Vorstandes und des Präsidiums den Vorsitz zu führen. 

Der Präsident unterzeichnet alle offiziellen Erklärungen der Kammer. 

Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten gehen seine Kompetenzen auf den Vizepräsidenten, bzw. den ersten Vizepräsidenten (falls er bestellt wurde) über, bzw. ein anderes Präsidiumsmitglied, falls der Präsident so entscheidet. 


Der Generalsekretär 

- sorgt für alle finanziellen Angelegenheiten der Kammer und erstellt die Strategie ihrer Finanzpolitik, 

- ist für Buchhaltung der Kammer verantwortlich, 

- legt der Generalversammlung den Bericht über die finanzielle Situation der Kammer vor, 

- verwaltet alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Finanzpolitik der Kammer, 

- verwaltet die Datenbasis von Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kammer und ihren Organen gebildet wird, 

- führt und archiviert die Korrespondenz der Kammer, 

- koordiniert das interne Programm der Kammer, 


Die Unterzeichnung für die Kammer und die Handlung in ihrem Namen: 

Für die Kammer unterzeichnen und verpflichten sich der Präsident und der Vizepräsident, (bzw. der erste Vizepräsident), jeder eigenständig, oder der Generalsekretär zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten (bzw. dem ersten Vizepräsidenten). 


Art. 12 

Angestellte 

Die Kammer stellt Angestellte für den Eigenbedarf an. Die Zahl und Art von Arbeitsstellen, sowie die Gehalt- und Entlohnungshöhe schlägt der Vorstand vor. Die Arbeitsstellen werden auf Grund des Bedarfes der Kammer besetzt und als Kriterium gilt die Qualifikation des Angestellten, der vom Präsidenten bestellt wird. Die Kammer ist auf dem Prinzip der Gleichheit von Rasse, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, Alter usw. aufgebaut. In den arbeitsrechtlichen Beziehungen wird die Kammer vom Präsidenten vertreten. 


Art. 13 

Änderungen und Ergänzungen 

Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten werden von der Generalversammlung verabschiedet. 


Art. 14 

Auflösung der Kammer 

1. Über die freiwillige Auflösung der Kammer entscheidet die Sondergeneralversammlung, wobei dies von 2/3 der Anwesenden verabschiedet werden muss. 

Die Aktiva der Kammer werden in diesem Fall in voller Höhe einer gewinnlosen Organisation mit einem ähnlichen Gegenstand der Tätigkeit gewidmet. 

Über diese gewinnlose Organisation entscheidet die Generalversammlung nach der Abstimmung über die Auflösung der Kammer. Der Beschluß über die Auflösung wird innerhalb von sieben Tagen allen einschlägigen slowakischen Organen und Behörden zugestellt. 

2. Bei der Auflösung des Verbandes laut § 12, Abs. 1, Buchst. b.) Ges. – Nr. 83/1990 - Slg. wird die Vermögensbegleichung der Kammer von einem Liquidator durchgeführt. 


Art. 15 

Etablieren der Kammer 

1. Die Gründungsmitglieder haben die ersten Statuten am 6.09.1996 verabschiedet. 


Art. 16 

Fiskaljahr 

Das Fiskaljahr der Kammer beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 


Art. 17 

Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden von der Vollversammlung am 9. Dezember 2003 verabschiedet. Durch Inkrafttreten dieser Statuten werden die ursprünglich registrierten Statuten auf dem Innensministerium der Slowakischen Republik vom 7.11.1996 unter der Nr. VVS/1 – 900/90 – 231140 im Wortlaut der nachfolgenden Änderungen, aufgehoben. 


In Bratislava, am 9. Dezember 2003